Baurechtsinformation

Baurechtliche Vorschriften

Baubewilligung

Für den Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden ist bei der Gemeinde um eine Baubewilligung anzusuchen. Es ist nicht von Bedeutung, ob eine Grundfeste betoniert wird. Auch die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden erfordert eine Baubewilligung (Beispiel: Aus einem Wirtschaftsgebäude wird ein Wohngebäude). Die Bauverhandlung entfällt, wenn die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem bewilligungsfähigen Bauplan erklären, keine Einwendungen zu erheben.

 

Bauanzeige

In bestimmten Fällen ist eine Bauanzeige mit Plan und Beschreibung zulässig. Wenn kein Untersagungsbescheid ausgestellt wird, kann gebaut werden. Wo die Grundgrenze entlang einer Straße verläuft, ist jedenfalls auch die Zustimmung des Straßenerhalters einzuholen.

Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind:

  • Änderung/Instandsetzung von Gebäuden, wenn Festigkeit, Brandschutz, Gesundheit, Hygiene, Orts- u. Landschaftsbild od. äußeres Aussehen verändert werden (Beispiel: Einbau einer Wohnung im Dachraum)
  • Hauskanalanlagen, Düngersammelanlagen, geschlossene Jauchegrube, Senkgruben
  • Balkonverglasungen, Wintergärten (unbeheizt)
  • Schwimmbecken und -teiche, Tiefe mehr als 1,50 m, Fläche mehr als 35 m²
  • Solaranlagen größer 20 m², Windräder höher 10 m
  • Parabolantennen größer 0,5 m, wenn allgemein sichtbar
  • Geländeveränderung mehr als 1,5 m
  • Nebengebäude (eingeschossig) bis 12 m²
  • Schutzdächer bis 35 m² (Carport)
  • Fahrsilos Höhe mehr als 1,5 m
  • Abbruch von Gebäuden
  • Oberflächenbefestigung mehr als 1.000 m²
  • Stützmauern und freistehende Mauern höher als 1,5 m

Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben sind:

  • Baustelleneinrichtungen (Bauhütten) für die Dauer der Bauausführung
  • Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände
  • Wild- und Weidezäune
  • Pergolen
  • Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und einer Wasserfläche bis zu 35 m²
  • Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 Meter Höhe
  • Folientunnels ohne Feuerungsanlagen

Nützen Sie schon in der Planungsphase die Unterstützung durch unseren Bausachverständigen. Wir informieren Sie gerne zu Ihrem Bauvorhaben!