Gemeinde Pilsbach
Wie bisher ist ein zwölf Wochen alter Hund binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu melden. Der Meldung sind anzuschließen:
Neu ist, dass Hundehalterinnen und Hundehalter ab 1. September 2022 auch Änderungen oder einen Wechsel bei der Haftpflichtversicherung binnen vier Wochen der Gemeinde bekannt geben müssen.
Außerdem kann die Gemeinde von der Hundehalterin oder vom Hundehalter einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen oder direkt beim Versicherungsunternehmen nachfragen, ob eine der Gemeinde gemeldete Haftpflichtversicherung aufrecht ist.
Diese Bestimmung tritt mit 1. September 2022 in Kraft. Es wird damit sichergestellt, dass keine Versicherungslücken entstehen und jeder gemeldete Hund in Oberösterreich im Schadensfall ausreichend hoch versichert ist, was der Verbesserung des Opferschutzes dient.
Die allgemeine Sachkundeausbildung ist von der künftigen Hundehalterin oder vom künftigen Hundehalter vor Anschaffung eines Hundes zu absolvieren.
Die Verantwortung der ordnungsgemäßen Anmeldung bei der Gemeinde liegt immer bei der Hundehalterin oder beim Hundehalter. Auch tragen Sie zu jeder Zeit und überall für das Verhalten Ihres Hundes die Verantwortung und sind auch haftbar.
Ist der Hund älter als zwölf Wochen, ist er binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde mit folgenden Angaben zu melden:
Der Meldung sind anzuschließen:
Die gemeldeten Daten werden im oberösterreichischen Hunderegister gesammelt.
Im Zuge der Anmeldung im oberösterreichischen Hunderegister wird auch die Amtliche Hundemarke ausgegeben.
Der Halter hat dafür zu sorgen, dass diese an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.
Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.
Binnen zwei Wochen nach der Meldung ist der Gemeinde die jährlich anfallende Hundeabgabe zu entrichten.
!! Achtung - es handelt sich immer um zwei Schritte die ein Hundehalter setzten muss !!
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen/chippen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung mittels Mikrochip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Hunde schnell auf die rechtmäßigen BesitzerInnen, ohne langen Aufenthalt in einem Tierheim, zurückführen zu können.
Ein Mikrochip ist nur dann sinnvoll, wenn der Zifferncode und die Daten des Hundes bzw. der Besitzerin/ des Besitzes in einer Datenbank gesammelt werden.Daher ist jeder Halter von Hunden verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung/Chipung, Einreise oder Übernahme zu melden; die Eingabe erfolgt in ein elektronisches Portal
Als Bestätigung der Meldung erhalten Sie eine Registriernummer. Diese Nummer ist Ihr Nachweis für eine erfolgreiche Meldung. Bestehen Sie auf eine Übergabe der Registriernummer an Sie!
Folgende Stammdaten sind zu melden und zu erfassen:
Weitere Informationen finden Sie unter der Homepage des Landes Oberösterreich: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/95653.htm