Hundehaltung

Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2022

TRITT MIT 01. SEPTEMBER 2022 IN KRAFT

Wie bisher ist ein zwölf Wochen alter Hund binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu melden. Der Meldung sind anzuschließen:

  • der erforderliche Sachkundenachweis
  • der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht. (Die Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.) und
  • der Nachweis über die Registrierung in der Heimtierdatenbank

Neu ist, dass Hundehalterinnen und Hundehalter ab 1. September 2022 auch Änderungen oder einen Wechsel bei der Haftpflichtversicherung binnen vier Wochen der Gemeinde bekannt geben müssen.

Außerdem kann die Gemeinde von der Hundehalterin oder vom Hundehalter einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen oder direkt beim Versicherungsunternehmen nachfragen, ob eine der Gemeinde gemeldete Haftpflichtversicherung aufrecht ist.

Diese Bestimmung tritt mit 1. September 2022 in Kraft. Es wird damit sichergestellt, dass keine Versicherungslücken entstehen und jeder gemeldete Hund in Oberösterreich im Schadensfall ausreichend hoch versichert ist, was der Verbesserung des Opferschutzes dient.



Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021

Die allgemeine Sachkundeausbildung ist von der künftigen Hundehalterin oder vom künftigen Hundehalter vor Anschaffung eines Hundes zu absolvieren.



Pflichten rund um die Anmeldung

Die Verantwortung der ordnungsgemäßen Anmeldung bei der Gemeinde liegt immer bei der Hundehalterin oder beim Hundehalter. Auch tragen Sie zu jeder Zeit und überall für das Verhalten Ihres Hundes die Verantwortung und sind auch haftbar.

1. Eintragung in das oberösterreichische Hunderegister bei der Hauptwohnsitzgemeinde

Ist der Hund älter als zwölf Wochen, ist er binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde mit folgenden Angaben zu melden:

  1. Name und Hauptwohnsitz der Hundehalterin oder des Hundehalters;
  2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
  3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

     Der Meldung sind anzuschließen:

  1. Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis,
  2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht und
  3. der Nachweis über die Registrierung in der Heimtierdatenbank nach § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz.

Die gemeldeten Daten werden im oberösterreichischen Hunderegister gesammelt.

 

2.  Ausgabe der Amtlichen Hundemarke bei der Hauptwohnsitzgemeinde

Im Zuge der Anmeldung im oberösterreichischen Hunderegister wird auch die Amtliche Hundemarke ausgegeben.


Der Halter hat dafür zu sorgen, dass diese an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.


Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.
 

 


3. Entrichtung der Hundeabgabe bei der Hauptwohnsitzgemeinde

Binnen zwei Wochen nach der Meldung ist der Gemeinde die jährlich anfallende Hundeabgabe zu entrichten.


4. Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip UND Meldung der Chipnummer bei der Heimtierdatenbank des Bundes

!! Achtung - es handelt sich immer um zwei Schritte die ein Hundehalter setzten muss !!

  1. Die Implantation des Mikrochips wird von einer Tierärztin/einem Tierarzt Ihrer Wahl auf Ihre Kosten durchgeführt. Das Einsetzen des Chips erfolgt mittels einer Kanüle an der linken Halsseite, ähnlich einer Injektion und ist nahezu schmerzlos. Der Chip ist unzerbrechlich und liegt reaktionslos im Gewebe eingebettet.
  2. Der Nummerncode des Mikrochips muss nun noch in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden!

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen/chippen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnung mittels Mikrochip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Hunde schnell auf die rechtmäßigen BesitzerInnen, ohne langen Aufenthalt in einem Tierheim, zurückführen zu können.


Ein Mikrochip ist nur dann sinnvoll, wenn der Zifferncode und die Daten des Hundes bzw. der Besitzerin/ des Besitzes in einer Datenbank gesammelt werden.
Daher ist jeder Halter von Hunden verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung/Chipung, Einreise oder Übernahme zu melden; die Eingabe erfolgt in ein elektronisches Portal

  • vom Halter selbst (mit der Bürgerkarte), oder
  • nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) durch diese, oder
  • im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt (der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt); diese Variante ist kostenpflichtig,
  • durch eine sonstige Meldestelle – dies kann unter Umständen ein Tierheim sein oder eine andere private Datenbank, die auch eine Meldung gemäß § 24a Tierschutzgesetz durchführt.


Als Bestätigung der Meldung erhalten Sie eine Registriernummer. Diese Nummer ist Ihr Nachweis für eine erfolgreiche Meldung. Bestehen Sie auf eine Übergabe der Registriernummer an Sie!


Folgende Stammdaten sind zu melden und zu erfassen:

  1. Personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
    1. Name,
    2. Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
    3. Zustelladresse,
    4. Kontaktdaten,
    5. Geburtsdatum,
    6. Datum der Aufnahme der Haltung,
    7. Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.
       
  2. Tierbezogene Daten:
    1. Rasse,
    2. Geschlecht,
    3. Geburtsdatum (zumindest Jahr),
    4. Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer),
    5. im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (z.B. Beschlagnahme),
    6. Geburtsland,
    7. fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
    8. fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.

Weitere Informationen finden Sie unter der Homepage des Landes Oberösterreich: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/95653.htm