Abfallgebühren

ABFALLGEBÜHRENORDNUNG
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pilsbach vom 13.12.2018, mit der eine Abfallgebührenordnung für das Gebiet der Gemeinde Pilsbach erlassen wird.
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 i.d.g.F. und des § 18 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 71/2009 i.d.g.F., wird verordnet:

§ 1 Gegenstand der Gebühr
Für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen ist eine Abfallgebühr zu entrichten.

§ 2 Höhe der Gebühren (inkl. 10% Umsatzsteuer)

(1) Die Abfuhrgebühr beträgt:
a) je abgeführter Abfalltonne für Hausabfälle und haushaltsähnl. Gewerbeabfälle
mit 60 Liter Inhalt   € 5,46
mit 80 Liter Inhalt   € 6,38
mit 90 Liter Inhalt   € 7,31
mit 120 Liter Inhalt € 9,00

b) je abgeführter Abfallsack für Hausabfälle und haushaltsähnl. Gewerbeabfälle
mit 60 Liter Inhalt € 5,46

(2) Zusätzlich zu den in Abs. (1) festgesetzten Gebühren ist eine monatliche Grundgebühr zu entrichten Die Grundgebühr beträgt
a) für einen Haushalt ab zwei Personen € 12,50
b) bei Haushalten mit einer Person        € 6,25

§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Liegenschaftseigentümer, im Fall des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.

§ 4 Beginn der Gebührenpflicht
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nach § 2 beginnt mit Anfang des Monats, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals stattfindet.

§ 5 Fälligkeit
Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich, und zwar am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

§ 6 Umsatzsteuer
In den § 2 geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß enthalten.

§ 7 Inkrafttreten
Die Rechtswirksamkeit dieser Abfallgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 13.12.2018 außer Kraft.