Gemeinde Pilsbach
ABFALLGEBÜHRENORDNUNGVerordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pilsbach vom 13.12.2018, mit der eine Abfallgebührenordnung für das Gebiet der Gemeinde Pilsbach erlassen wird.Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 i.d.g.F. und des § 18 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 71/2009 i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1 Gegenstand der GebührFür die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen ist eine Abfallgebühr zu entrichten.
§ 2 Höhe der Gebühren (inkl. 10% Umsatzsteuer)
(1) Die Abfuhrgebühr beträgt:a) je abgeführter Abfalltonne für Hausabfälle und haushaltsähnl. Gewerbeabfällemit 60 Liter Inhalt € 5,46mit 80 Liter Inhalt € 6,38mit 90 Liter Inhalt € 7,31mit 120 Liter Inhalt € 9,00b) je abgeführter Abfallsack für Hausabfälle und haushaltsähnl. Gewerbeabfällemit 60 Liter Inhalt € 5,46(2) Zusätzlich zu den in Abs. (1) festgesetzten Gebühren ist eine monatliche Grundgebühr zu entrichten Die Grundgebühr beträgta) für einen Haushalt ab zwei Personen € 12,50b) bei Haushalten mit einer Person € 6,25
§ 3 GebührenschuldnerGebührenschuldner ist der Liegenschaftseigentümer, im Fall des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.
§ 4 Beginn der GebührenpflichtDie Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nach § 2 beginnt mit Anfang des Monats, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals stattfindet.
§ 5 FälligkeitDie Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich, und zwar am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
§ 6 UmsatzsteuerIn den § 2 geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß enthalten.
§ 7 InkrafttretenDie Rechtswirksamkeit dieser Abfallgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 13.12.2018 außer Kraft.