Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Gebäude.

Steuergegenstände sind:
die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A - Hebesatz 500 v.H.)
die Grundstücke (Grundsteuer B - Hebesatz 500 v. H.)

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstückes. Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht (dingliche Haftung).

Entrichtung der Grundsteuer, Fälligkeit:
Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

Ausnahmen:
Wenn die Grundsteuerschuld € 75,-- nicht übersteigt, wird die gesamte Grundsteuer am 15. Mai fällig.